Fernbleiben & Beurlaubungen
Das Fernbleiben und die Beurlaubung vom Unterricht regelt die VV Schulbetrieb vom 29.Juni 2010. Darin heißt es auszugsweise in den Abschnitten 7 und 8:
7 – Fernbleiben vom Unterricht
(1) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren und zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer anderen pflichtigen schulischen Veranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule hierüber durch die Eltern spätestens am zweiten Fehltag zu benachrichtigen. In Zweifelsfällen soll die Schule sich bei den Eltern selbst über die Gründe des Fernbleibens informieren. Bei Beendigung des Fernbleibens teilen die Eltern der Schule schriftlich den Grund für das Fernbleiben mit. Bei einem längeren Fernbleiben ist spätestens nach zwei Wochen eine Zwischenmitteilung vorzulegen. Angaben über die Art einer Erkrankung dürfen von der Schule nicht verlangt werden.
(2) Bei begründeten Zweifeln an einem Fernbleiben aus gesundheitlichen Gründen kann die Schulleitung die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen. Sofern Kosten entstehen, sind diese von den Eltern zu tragen. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.
8 – Beurlaubung
(1) Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers vom Besuch des Unterrichts oder anderer teilnahmepflichtiger schulischer Veranstaltungen kann nur aus besonderen Gründen auf schriftlichen Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers erfolgen. Der Antrag soll rechtzeitig gemäß den Vorgaben der Schule eingereicht werden, so dass dieser eine angemessene Bearbeitungsfrist zur Verfügung steht.
(4) Reise- und Urlaubstermine der Eltern gelten nicht als wichtiger Grund für eine Beurlaubung. …
WICHTIG: Erst beantragen und Genehmigung abwarten, dann Buchen!